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Rechte und Pflichten im Online-Geschäft

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, ganz im Gegenteil. Dennoch gibt es noch zahlreiche, nicht ausreichend geklärte Rechtsbeziehungen im Internet, insbesondere im internationalen Recht. Das Online-Recht in Deutschland kennt viele Forderungen an E-Commerce-Betreiber. Was ist bei Verträgen, Wettbewerbsrecht und Datenschutz im Internet besonders zu beachten? Und was sagt die Gewerbeordnung und das Finanzamt dazu?

Rechtsbeziehungen von Anbietern und Nutzern im Internet

Vorweg sei gesagt, dass diese Dokumentation keine abschließende Darstellung des Internet-Rechts ist und dass gerade in dem sehr sensiblen Rechtsbereich eine fachkundige Beratung durch einen spezialisierten IT-Anwalt von Bedeutung ist. Ziel dieses Beitrags ist es, Sie für wichtige Rechtsfragen zu sensibilisieren. Dieser Beitrag ist somit keine Beratung im rechtlichen Sinne. Wie im gesamten Bereich des Internets und E-Commerce ist es auch hier sehr wichtig, dass Sie sich regelmäßig über den aktuellen Stand informieren.

Datenschutz

Wenden wir uns nochmals dem Datenschutz zu, den wir bereits im Kapitel zur Sicherheit im E-Commerce kurz angesprochen hatten. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Telekommunikationsgesetz (TKG), Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), in der Telekommunikationsdiensteunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV), Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und natürlich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.

Jetzt haben Sie sicherlich einen Schreck bekommen. Aber keine Sorge, viele Punkte in diesen Gesetzen überschneiden sich. Vielleicht fragen Sie sich aber auch, warum hier Telekommunikationsgesetze erwähnt werden. Der Grund ist einfach der, dass die Telekommunikation die Grundlage für Dienste wie dem Internet und somit auch für E-Commerce darstellt, und der Gesetzgeber deshalb nicht überall neue Gesetze geschaffen hat, sondern Gesetze aus anderen, grundlegenden Bereichen zur Anwendung bringt.

Was können Sie unter anderem in diesen Datenschutz-Gesetzen finden? Das Gesetz verlangt zum einen die grundsätzlich getrennte Verarbeitung der Nutzerdaten, wenn verschiedene Dienste angeboten werden. Erst zum Zwecke der Abrechnung dürfen Daten zusammengefasst werden. Bieten Sie also einen eigenen E-Mail-Dienst und einen Online-Shop an, so sind die Daten bis zur Abrechnung getrennt zu behandeln. Abrechnungsdaten dürfen Sie übrigens an Inkasso-Unternehmen weitergeben, die diese aber nur zum Zweck der Abrechnung verwenden dürfen. Danach sind die Daten zu löschen.

Die Löschpflicht gilt auch für Bestandsdaten, wie Name, Adresse des Kunden, sobald die Kundenbeziehung beendet wird, und für Verbindungsdaten, sobald die Verbindung nicht mehr besteht und keine spezielle Abrechnung erfolgt (zum Beispiel bei einer Flatrate für Musik-Downloads).

Zur Speicherung der Kundendaten muss man ein willentliches Einverständnis des Kunden einholen. Der Kunde muss also bewusst der Speicherung zustimmen und informiert werden, dass er das Einverständnis auch widerrufen kann. Weiterhin muss man den Kunden informieren, was man mit den Daten vorhat. Auch die Verwendung von Cookies muss angezeigt werden.

Es gilt immer der Grundsatz der Datensparsamkeit (so wenig wie möglich personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen). Anbieter müssen darüber hinaus dem Nutzer unverzüglich und unentgeltlich Auskunft über die jeweils gespeicherten Daten des Nutzers erteilen.

Vertragsschluss im Web

Kommen wir jetzt zum Vertragsabschluss im Web. Grundsätzlich müssen, genau wie außerhalb des Internets auch, beide Vertragsparteien, also Anbieter und Käufer, eine übereinstimmende Willenserklärung abgeben, wie es der Gesetzgeber nennt. Dies kann schriftlich, mündlich oder elektronisch erfolgen. Je nach Art des Vertrages ist eine tatsächliche Unterschrift oder elektronische Signatur notwendig. Dies gilt aber nicht für Bestellungen im Internet, die ohne Unterschrift wirksam sind.

Allerdings muss für die Wirksamkeit nachweisbar sein, dass die andere Partei die Zustimmung auch erhalten hat. Dazu sendet man als Online-Händler eine Bestellbestätigung per E-Mail, wenn eine E-Mail-Adresse durch den Käufer genannt wurde. Denn dann muss er auch mit einer E-Mail rechnen und kann nicht auf einen normalen Brief bestehen.
Die notwendige übereinstimmende Willenserklärung führt auch dazu, dass der E-Shop-Betreiber die Bestellung nicht annehmen muss, zum Beispiel, weil er dem Kunden nicht vertraut. Der Online-Händler muss also nicht alles liefern, was er im E-Shop zeigt.

Widerruf und Rücktritt

Ist der Kunde ein Endverbraucher, also keine Firma, so greift das so genannte Fernabsatzgesetz. Man muss deutlich auf die Widerrufs- und Rücktrittsrechte des Endkunden hinweisen: Der Kunde hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen einen Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen schriftlich zu widerrufen und die Ware zurückzusenden, sofern diese für eine Rücksendung geeignet ist und eine mögliche Versiegelung (Datenträger) noch besteht.

Anbieterkennzeichnung

Zu den Informationspflichten eines Anbieters gehört die so genannte Anbieterkennzeichnung (Impressum). Diese muss laut BMWI folgende Punkte enthalten: Name und Anschrift des Unternehmens und ggf. den gesetzlichen Vertretungsberechtigten, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse, die Aufsichtsbehörde (z. B. die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter), falls die ausgeübte Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das das Unternehmen eingetragen ist und die entsprechende Registernummer, ggf. die Kammer, der der Anbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die berufsrechtlichen Regelungen bei entsprechend geregelten Berufen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater) und Angaben, wie diese zugänglich sind sowie falls vom Bundesamt für Finanzen erteilt die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 Umsatzsteuergesetz.

Produktinformationen

Zu den Informationen über die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen gehören nach Auskunft des BMWI die wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, Informationen dazu, wann ein Vertrag zustande kommt, die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, die Modalitäten im Falle von Mängeln und Nichtverfügbarkeit, den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, Einzelheiten zur Zahlungsart und zur Lieferung der Ware oder zur Erfüllung einer Dienstleistung, einen Hinweis auf das Widerrufs- und Rückgaberecht, Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel (z. B. Nutzung einer Hotline) entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere der angegebenen Preise.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im B2C-Handel muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass die Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor dem Vertragsabschluss sehen, akzeptieren und herunterladen können. Die Akzeptanz der AGB kann durch ein Anklicken eines zuvor leeren Auswahlfeldes geschehen. AGBs dürfen nicht von anderen Webseiten ohne Erlaubnis einfach kopiert werden, sie unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Außerdem müssen AGBs auch zum jeweiligen Business passen und sollten einem Fachanwalt überlassen bleiben.

Internationales Recht

Interessant ist auch das Rechtsverhältnis im internationalen Geschäft. Die Frage, die sich hier unter anderem stellt, ist, welches Recht jeweils anwendbar ist.
Sofern nicht beide Vertragsparteien eine andere Regelung treffen (was bei einem E-Shop allerdings kaum der Fall sein dürfte), gilt im B2B-Geschäft das Recht des Herkunftslandes des Anbieters, im B2C-Geschäft dagegen das Recht des Herkunftslandes des Käufers. Dieses Herkunftslandprinzip gilt gemäß der E-Commerce-Richtlinie der EU auch für das Wettbewerbsrecht. Sind Sie also von Deutschland aus tätig, gilt das deutsche Wettbewerbsrecht auch bei Geschäften mit Kunden im EU-Ausland.

Wettbewerbsrecht

Generell gelten im Internet die gleichen Wettbewerbsvorschriften wie im herkömmlichen Geschäftsverkehr auch. Besonders zu beachten sind das Verbot von unverlangten Werbe-E-Mails (Spam) beziehungsweise die Notwendigkeit der Zustimmung des Kunden, bevor solche E-Mails verschickt werden dürfen. Empfänger von Werbe-Mails sollten auch eine Möglichkeit vorfinden, die Mail-Flut zu stoppen, also die Werbung abzubestellen.
Wird mit Nettopreisen geworben, muss es für Endverbraucher ersichtlich sein, dass diese Preise nur für Gewerbetreibende gelten. Werbung muss optisch deutlich von redaktionellen Inhalten der restlichen Website getrennt sein.

Gewerbeanmeldung fällig?

Vielleicht interessieren Sie sich einfach nur für E-Commerce und wollen einmal ausprobieren, im Internet etwas zu verkaufen. Sie denken da an ein paar Bücher, die Sie zwar gekauft, aber nie gelesen haben, und bieten diese über eine Verkaufsplattform an. Ist dazu schon eine Gewerbeanmeldung fällig?

Generell gilt: Wer auf Dauer Waren mit der Absicht verkauft, einen Gewinn zu erzielen, ist als gewerblicher Händler einzustufen, selbst wenn dies als Nebenjob erfolgt. Kaufen Sie also die Bücher nur ein, um sie gewinnbringend zu verkaufen, sind Sie bereits als Händler tätig.

Die Finanzbehörden suchen im Netz gezielt nach Händlern, die kein Gewerbe angemeldet haben und deshalb Steuern hinterziehen. Bei Verdacht beschaffen sich die Behörden Umsatzlisten von den Verkaufsplattformen und prüfen die Gewerblichkeit der Aktivitäten.

Werden Steuersünder aufgespürt, hilft auch eine Unwissenheit nicht davor, bestraft zu werden. Informieren Sie sich also zum Beispiel bei Ihrer IHK vor Ort, wenn Sie sich unsicher sind.

Von Steuern und Finanzämtern

Mit der Anmeldung eines Gewerbes sind verschiedene Verpflichtungen und Steuern verbunden, die Sie unbedingt beachten müssen. Beschäftigen Sie sich also auch mit so leidlichen Themen wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommens- / Körperschaftssteuer.

Wenn über das Internet Waren verkauft werden, aber auf herkömmlichen Wege erbracht werden (zum Beispiel eine Lieferung als Paket), so unterliegt dieses Geschäft und Sie als Unternehmer der am Abgangsort (Beginn der Versendung) geltenden Umsatzsteuer. Ist Ihr Kunde nicht innerhalb der EU ansässig, ist der entsprechende Umsatz von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Wird die Ware im Internet selbst zugestellt (per Download) oder dort die Dienstleistung erbracht, ist es noch nicht eindeutig geklärt, wo diese Online-Umsätze besteuert werden. Als Regel ist die Umsatzsteuer nach dem Verbraucherortprinzip zu ermitteln, was heißt, es gilt in der Regel die Umsatzsteuer am Ort des Verbrauchers. Sichern Sie sich über ein Gespräch mit einem Steuerberater ab.

Denken Sie als Gewerbetreibender auch an die Einkommenssteuer und Gewerbesteuer. Vergessen Sie aber auch nicht die Möglichkeiten der Steuerabzüge: Lassen Sie Ihren Internet-Auftritt gegen Entgelt von einem Dritten erstellen, so ist er als Wirtschaftsgut anzusehen und kann über mehrere Jahre von der Steuer abgeschrieben werden. Erstellen Sie den E-Shop selbst, so kann der Erhaltungsaufwand als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.

Auch wenn das Internet geradezu zur papierlosen Buchführung verleitet, müssen Sie Ihre Daten für eine Betriebsprüfung maschinell verwertbar auf Datenträgern sichern und Einsicht in Ihre gespeicherten Daten zulassen und ermöglichen. Die Daten müssen über zehn Jahre vorgehalten werden. Aber auch für Sie selbst ist eine vernünftige Buchführung unumgänglich.
Besprechen Sie diese gesamte Thematik mit Ihrem Steuerberater und einem Anwalt Ihres Vertrauens.

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Über uns

Stefan Wienströer

Wir entwickeln Webanwendungen mit viel Leidenschaft. Unser Wissen geben wir dabei gerne weiter. Mehr über a coding project

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