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Rechtsformen: Das Einzelunternehmen

Beitragsreihe: RechtsformenDie Rechtsform des Einzelunternehmens ist am einfachsten und schnellsten umzusetzen, unabhängig vom Geschäftsfeld oder der Art des Unternehmens. Viele bürokratische Pflichten (Eintrag ins Handelsregister, Notarielle Beglaubigung des Vertrages, etc.) fallen hierbei oft weg. Insbesondere für kleinere Unternehmen, die nicht durch einen exponentiellen Wachstumsplan geprägt sind, profitieren oftmals von der Wahl dieser Rechtsform für das Unternehmen.

Eröffnen Sie als Gewerbetreibender oder Freiberufler alleine ohne Beteiligung anderer ein Geschäft, so entsteht automatisch ein Einzelunternehmen. Als alleiniger Inhaber sind Sie Unternehmensleiter und Gesellschafter in einem. Sie haben die volle Kontrolle über Ihr Geschäft, aber auch die volle Haftung. Das Einzelunternehmen eignet sich sehr gut für den Start in die Selbstständigkeit, da es von allen Rechtsformen am einfachsten zu handhaben ist.

Wichtig für das Einzelunternehmen gründen:

  1. Für die Gründung eines Einzelunternehmens ist kein Mindestkapitaleinsatz nötig.
  2. Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen (inkl. Privatvermögen) für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens.
  3. Einzelunternehmer, die Kaufleute sind, müssen Sie sich ins Handelsregister eintragen.

Einzelunternehmer können Kaufmann/Kauffrau oder Kleingewerbetreibende/r sein. Kleingewerbetreibende/r sind sie, wenn ihr Geschäftsverkehr keine vollkaufmännische Einrichtung wie z. B. die Buchhaltung gemäß Handelsgesetzbuch erfordert. Kleingewerbetreibende müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen, können dies aber freiwillig tun, (um beispielsweise einen solideren Eindruck bei Geschäftspartnern zu erwecken). Lediglich Freiberuflern steht diese Möglichkeit nicht zu, da als Voraussetzung der Betrieb eines Gewerbes erforderlich ist. Mit dem Handelsregistereintrag übernehmen Kleingewerbetreibende alle Rechte und Pflichten der Kaufleute.

Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, brauchen grundsätzlich nur eine Einnahmen-/Überschussrechnung zur Gewinn- oder Verlustermittlung. Je nach Gewerbeart sind aber zusätzliche Aufzeichnungspflichten zu beachten. Unabhängig von einer Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht können Kleingewerbetreibende nach dem Steuerrecht (§ 141 Abgabenordnung) zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sein, wenn sie bestimmte Umsatz- bzw. Gewinngrenzen überschreiten. Kaufleute sind hingegen nach den §§ 238 ff. HGB automatisch zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.

Einzelunternehmer können zur Kapitalauffrischung Teilhaber ins Geschäft aufnehmen. Aus dem Einzelunternehmen wird dann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Die neuen Gesellschafter haben volles Mitspracherecht und haften wie der Eigentümer selbst mit ihrem vollständigen Vermögen (im Innenverhältnis sind Sonderregelungen möglich). Eine andere Option zur Kapitalbeschaffung besteht in der Aufnahme eines stillen Gesellschafters.

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Stefan Wienströer

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