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Rechtsformen: Die OHG

Beitragsreihe: RechtsformenOffene Handelsgesellschaft (OHG) Kaufleute, die mit einem oder mehreren Partnern ein Handelsunternehmen gründen wollen, können sich zu einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) zusammenschließen. Für Kleingewerbetreibende kommt diese Rechtsform nicht in Frage. Offen heißt die OHG deshalb, weil bei ihr die Gesellschafter gemeinsam nach außen in Erscheinung treten. Im Gegensatz zur GbR steht hier die Gesellschaft stärker im Vordergrund.

Alle Gesellschafter der OHG haften uneingeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Neu hinzukommende Gesellschafter müssen auch für Altschulden ihrer Vorgänger gerade stehen. Eine Haftungsbeschränkung ist jedoch durch Eintritt als Kommanditist möglich (siehe KG).

Wichtig für die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft / OHG:

  1. Für die Gründung einer OHG ist kein Mindestkapitaleinsatz vorgeschrieben.
  2. Die Gründung erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags.
  3. Die OHG muss ins Handelsregister eingetragen werden.
  4. Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Vermögen (inkl. Privatvermögen) für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Die Gründung einer OHG erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Eine mündliche Absprache genügt; die schriftliche Fixierung ist jedoch empfehlenswert. Festgehalten werden sollten darin: die Gesellschafter mit ihren Einlagen, Stimmrechte, Auszahlungsregelungen sowie das weitere Vorgehen bei Tod eines Gesellschafters.

Alle Gesellschafter der OHG sind zur Geschäftsführung berechtigt. Im Gesellschaftsvertrag kann aber ein Geschäftsführer benannt werden. Jeder kann die Gesellschaft alleine vertreten. Diese Einzelvertretungsmacht erfordert ein starkes Vertrauensverhältnis der Gesellschafter untereinander. Tod, Kündigung oder Insolvenz eines Gesellschafters beenden die OHG nicht; der betreffende Gesellschafter scheidet lediglich aus, die OHG bleibt bestehen.

Für die OHG gelten die gleichen Pflichten wie für Kaufleute. Gemäß HGB müssen Bücher geführt und ein Jahresabschluss inklusive Bilanz erstellt werden. Wächst die OHG deutlich über die Größe eines mittelständischen Unternehmens hinaus, kommen Prüfungs- und Publizitätspflichten hinzu. Durch die persönliche Haftung genießt die OHG bei Kreditinstituten und Geschäftspartnern höheres Ansehen als z. B. die GmbH. Darüber hinaus hat sie eine höhere Kreditwürdigkeit als ein Einzelunternehmen.

Zur Kapitalbeschaffung und Mitarbeiterbeteiligung können Mitarbeiter und Investoren als stille Gesellschafter oder Kommanditisten eingebunden werden. Letzteres erhöht die Attraktivität für die Kapitalgeber im Gegensatz zur Beteiligung an einer GbR.

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Weiterlesen: ⯈ KG

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Stefan Wienströer

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