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Rechtsformen: Die KG

Beitragsreihe: RechtsformenDie Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Rechtsform für Unternehmer, die Partner mit zusätzlichem Kapital aufnehmen, aber Chef im Unternehmen bleiben wollen. Besonders für Familienunternehmen ist die KG eine empfehlenswerte Rechtsform. Die KG besteht aus einem oder mehreren Unternehmern (Komplementären) und weiteren Gesellschaftern (Kommanditisten), die sich finanziell am Unternehmen beteiligen. Durch die Gründung einer KG ist es meist leichter, an Startkapital zu kommen, als durch Bankkredite.

Häufig werden KGs mit einer GmbH kombiniert, die korrekte Bezeichnung dieser Gesellschaftsform lautet dann GmbH & Co. KG. Diese Form des Unternehmens wird oft in sehr kapitalintensiven Geschäftsfeldern verwendet, beispielsweise in der Immobilienbranche.

Wichtig für die Gründung einer Kommanditgesellschaft / KG:

  1. Für die Gründung einer KG ist kein Mindestkapitaleinsatz vorgeschrieben.
  2. Die Gründung erfolgt durch Eintrag ins Handelsregister.
  3. Komplementäre haften mit ihrer Stammeinlage und ihrem vollständigen Privatvermögen.
  4. Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer Stammeinlage.
  5. Die Gründung der KG erfolgt durch Eintrag in das Handelsregister. Die Kosten hierfür berechnen sich nach Anzahl der persönlich haftenden Gesellschafter.

Persönlich haftende Gesellschafter sind die Komplementäre. Auch nach ihrem Ausscheiden oder bei Rückzug auf die Kommanditistenrolle müssen sie fünf Jahre für Altschulden einstehen. Durch die volle Haftung der Komplementäre genießt die KG hohes Ansehen und Kreditwürdigkeit bei Banken und Geschäftspartnern.

Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Stammeinlage. Sie sind von Geschäftsführung und Vertretung der KG ausgeschlossen und verfügen nur über eingeschränkte Kontrollrechte. Im Gegensatz zu den persönlich haftenden Gesellschaftern besteht für die Kommanditisten kein Wettbewerbsverbot. Das heißt, ihnen steht es frei, sich gleichzeitig in Konkurrenzunternehmen zu betätigen, sofern der Gesellschaftsvertrag dies nicht verbietet.

Komplementäre, Insolvenz und Kapitalbeschaffung

Die Komplementäre sind zur Einzelvertretung des Unternehmens berechtigt. Dies erfordert ein starkes Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern. Streitigkeiten können die Gesellschaft gefährden. Um beispielsweise Nachfolgeprobleme auszuschließen, sollten Gesellschaftsvertrag und Testament der Gesellschafter aufeinander abgestimmt werden.

Die KG kann präzise an die Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens und seine Inhaber angepasst werden. So kann beispielsweise auch ein persönlich haftender Gesellschafter Kommanditist werden, ein Kommanditist persönlich haftender Gesellschafter. Tod, Kündigung oder Insolvenz eines Gesellschafters beenden die OHG nicht. Lediglich der betreffende Gesellschafter scheidet ausscheidet, die OHG bleibt bestehen.

Wie bei der OHG schreibt das Handelsgesetzbuch der KG Buchführung inklusive Erstellung eines Jahresabschlusses und einer Bilanz nach Handelsrecht vor. Wächst das Unternehmen deutlich über die Größe eines mittelständischen Unternehmens hinaus, kommen Prüfungs- und Publizitätspflichten hinzu.

Zur Kapitalbeschaffung und Mitarbeiterbeteiligung ist eine stille Beteiligung oder eine Kommanditeinlage denkbar. Zusammen mit der gesetzlichen Buchführungspflicht erhöht sich dadurch die Attraktivität für Investoren. Mitarbeiter bekommen Einblick in den Jahresabschluss.

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Stefan Wienströer

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