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Rechtsformen: Die AG

Beitragsreihe: RechtsformenBei Aktiengesellschaften denken Menschen immer zuerst an riesige Unternehmen, die an den Kapitalmärkten ihre Anteile handeln lassen. Dabei ist die AG auch für kleinere Unternehmen interessant und kann durchaus für die Gründung eines neuen Unternehmens Sinn machen. Insbesondere in kapitalintensiven Geschäftsfeldern wird die AG regelmäßig für die Unternehmensgründung verwendet.

Neuregelungen in den vergangenen Jahren zur Kleinen AG machen die Aktiengesellschaft auch für mittelständische und kleine Unternehmen attraktiv. Sogar Existenzgründer haben die Möglichkeit, als alleiniger Aktionär, jedoch gemeinsam mit drei zusätzlichen Aufsichtsräten, eine Kleine AG zu gründen. In der Regel verfügen Kleine Aktiengesellschaften aber über eine kleine Anzahl an Aktionären, die das nötige Grundkapital einbringen. Klein ist jede AG, die nicht börsennotiert ist. Nicht börsennotierte AGen genießen viele Erleichterungen und stellen somit eine echte Alternative zur GmbH dar.

Wichtig für die Gründung einer Aktiengesellschaft / AG:

  1. Für die Gründung einer kleinen AG ist eine Mindestkapitaleinlage von 50.000 Euro erforderlich.
  2. Die Aktien der kleinen AG werden nicht an der Börse gehandelt.>
  3. Die Haftung gegenüber Vertragspartnern ist auf die Höhe des Grundkapitals beschränkt.
  4. Die Gründungsformalitäten sind aufwändig und verlangen notarielle Beurkundungen.
  5. Die Kleine AG muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person, die - vertreten durch ihre Organe - selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Sie entsteht mit Eintragung in das Handelsregister und unterliegt als Handelsgesellschaft den handelsrechtlichen Vorschriften der Kaufleute, auch wenn sie kein Gewerbe betreibt.

Das Grundkapital der AG ist in Aktien (Gesellschafteranteile) zerlegt. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Die persönliche Haftung (vor allem des Vorstandes) bei Verletzung von Gesetzen und Verkehrssicherungspflichten bleibt aber unangetastet. Allgemein ist der Schutz vor Vertragshaftung und wirtschaftlichen Risiken bei einer AG wesentlich weniger gefährdet als bei einer GmbH.

Eine AG besteht aus drei Organen: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Diese Struktur bietet zahlreiche Gestaltungsspielräume, die andere Rechtsformen nicht bieten können. Grundsätzlich lassen die Vorschriften für AGen jedoch weniger Spielraum für die individuelle Gestaltung und Anpassung an spezielle Bedürfnisse des Unternehmens. Aktiengesellschaften unterliegen der Pflicht zur Buchführung sowie zur Erstellung eines Jahresabschlussberichtes, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Lagebericht.

Bei der Gründung einer AG wird zunächst die Satzung festgelegt und notariell beurkundet. Ein Mindestkapital von 50.000 Euro ist notwendig. Wie auch bei der Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) müssen 12.500 € davon direkt eingezahlt werden. Anschließend übernehmen die Gründer die Aktien und Aufsichtsrat und Vorstand werden ernannt. Der Hergang der Gründung muss schriftlich festgehalten werden. Dieser Gründungsbericht dient dann als Grundlage für die Gründungsprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat sowie durch das Registergericht.

Sitzen Gründer im Aufsichtsrat oder Vorstand, wird eine zusätzliche externe Gründungsprüfung durch das Gericht bestellt. Die Anmeldung ins Handelsregister kann erfolgen, wenn die Einlagen zu mindestens einem Viertel des Nennbetrages einbezahlt sind. Auch hier ist eine notarielle Beglaubigung nötig.

Das Image der AG ist sehr gut. Sie vermittelt Geschäftspartnern einen Eindruck von Professionalität und Seriosität. Kapitalbeschaffung und Mitarbeiterbeteiligung sind auf Grund vieler Gestaltungsmöglichkeiten, wie beispielsweise der problemlosen Übertragbarkeit von Aktien und der Möglichkeit an die Börse zu gehen, sehr unkompliziert.

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Stefan Wienströer

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