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Rechtsformen: Die GbR

Beitragsreihe: RechtsformenEine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft) entsteht, wenn Sie sich mit einem oder mehreren Partnern zusammenschließen. Die GbR ist eine unkomplizierte Form der Geschäftspartnerschaft und eignet sich dadurch hervorragend für Kleingewerbetreibende, Praxis- und Arbeitsgemeinschaften, sowie Freiberufler. Jeder Gesellschafter der GbR haftet für wirtschaftliche Fehlschläge und Vertragsverletzungen mit seinem gesamten Vermögen.

Im Innenverhältnis (Gesellschaftsvertrag) können Sonderregelungen vereinbart werden. Buchführungspflicht besteht nur ab einem bestimmten Geschäftsvolumen und bei gewerblicher Tätigkeit. Freiberufler sind freigestellt. Der größte Vorteil der GbR ist, dass der Gesellschaftsvertrag keiner notariellen Beurkundung bedarf. Da es jedoch nur wenige gesetzliche Regelungen gibt, ist ein genauer und umfangreicher Gesellschaftervertrag sehr zu empfehlen.

Wichtig beim Unternehmen gründen als GbR:

  1. Für die Gründung einer GbR ist kein Mindestkapitaleinsatz vorgeschrieben.
  2. Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Vermögen (inkl. Privatvermögen) für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens.
  3. Besondere Formalitäten sind nicht vorgeschrieben, ein schriftlicher Vertrag ist jedoch empfehlenswert.

Das BGB enthält für die Gestaltung der GbR nur relativ wenige Vorschriften, die durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert werden dürfen. So kann beispielsweise das Recht der Geschäftsführung, das eigentlich allen Gesellschaftern zusteht, einem oder einzelnen Gesellschaftern übertragen werden. Auch das Recht der geschäftsführenden Gesellschafter, die GbR zu vertreten, kann beschränkt werden.

Sinnvoll sind Regelungen, die beim Überschreiten bestimmter Beträge das Einverständnis aller Gesellschafter erfordern. Nicht an der Geschäftsführung beteiligte Gesellschafter haben das Recht, Einsicht in die Bücher zu nehmen. Dieses Recht kann ihnen nicht durch den Gesellschaftsvertrag beschnitten werden.

Die GbR verfügt über ein eigenes Vermögen (Gesamthandsvermögen), auf das die Gesellschafter nur gemeinschaftlich zugreifen können. Gewinn und Verlust werden am Ende des Geschäftsjahres oder monatlich verteilt und bemessen sich in der Regel nach der Höhe der Einlagen der einzelnen Gesellschafter. Es ist aber auch möglich, dass alle Gesellschafter den gleichen Anteil am Gesellschaftsvermögen haben. Die Verteilungsregeln sind in jedem Fall im Gesellschaftsvertrag festzuhalten.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind alle Partner auf die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihrer Mitgesellschafter angewiesen. Daher kann gem. BGB keinem Gesellschafter ein Wechsel der Partner aufgezwungen werden, d. h. die Gesellschafteranteile sind unverkäuflich. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch jederzeit gekündigt werden. Er endet auch bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters, sofern diese Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wurde.

Zur Kapitalbeschaffung und Mitarbeiterbeteiligungen sind stille Beteiligungen möglich. Dadurch erhalten Mitarbeiter das Recht, Einsicht in den Jahresabschluss nehmen. Ohne dieses Recht kann die Sozialversicherung Gewinnbeteiligungen als normales Gehalt betrachten und dafür Beiträge erheben.

Sobald sich die Gesellschaft kaufmännisch betätigt, d. h. ein Gewerbe betreibt und einen "nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" erfordert, wird aus der GbR laut Gesetz eine OHG.

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