Rechtsformen: PartG & Genossenschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft und die Genossenschaft gehören zwar rechtlich nicht zusammen, sie eignen sich jedoch für eine große Schnittmenge an Unternehmern und Gründern. In diesem Beitrag zeigen wir, welche dieser beiden Rechtsform für Ihr Unternehmen passend ist.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine spezielle Rechtsform für Freiberufler, die eigenverantwortlich mit Partnern zusammenarbeiten wollen (z. B. Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Psychotherapeuten). Für Berufsgruppen, denen die Rechtsform der GmbH verwehrt oder zu aufwendig ist, ist die Partnerschaftsgesellschaft eine attraktive Alternative zur GbR. Die Partnerschaftsgesellschaft ähnelt in vielen Bereichen der OHG.
Wichtig für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft:
- Für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ist kein Mindestkapital erforderlich.
- Die Partnerschaftsgesellschaft muss in das Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden.
- Die Gesellschaft haftet mit ihrem Geschäftsvermögen und dem Privatvermögen der Gesellschafter.
Die Gesellschaft muss ins Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden. Ein Mindestkapitaleinsatz ist nicht erforderlich. Die Partnerschaftsgesellschaft haftet mit ihrem Geschäftsvermögen und dem Privatvermögen der Gesellschafter. Für Fehler in der Berufsausübung haftet jeweils nur der handelnde Partner. Freiberufler, deren Haftung durch Berufsgesetzte oder -verordnungen beschränkt ist, sind verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Die Rechtsform der Genossenschaft
Eine eingetragene Genossenschaft ist eine Kooperationsform für kleine und mittelständische Unternehmer. Sie eignet sich auch hervorragend für Existenzgründer. Das Ziel der Genossenschaft ist die gemeinschaftliche und solidarische Förderung aller Mitglieder beispielsweise durch gemeinsame Auftragsakquisition und -abwicklung, gemeinsamen Einkauf, gemeinsame Werbung, Fortbildung oder die Sicherung von Qualitätsstandards.
Wichtig für die Gründung einer Genossenschaft:
- Die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft erfolgt durch mindestens sieben Mitglieder.
- In der Satzung der Genossenschaft muss die Höhe der Geschäftsanteile festgehalten werden.
- Jedes Genossenschaftsmitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil zeichnen.
- Die Haftung der Mitglieder ist in der Regel auf die Höhe der gezeichneten Geschäftsanteile beschränkt.
Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens sieben Mitglieder nötig, die gemeinsam eine Satzung festlegen. Hierin wird unter anderem die Höhe der Geschäftsanteile fixiert, von denen jedes Mitglied mindestens einen zeichnen muss. Die Haftung der Genossenschaftsmitglieder ist in der Regel auf die Höhe der gezeichneten Geschäftsanteile beschränkt. Unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile hat jedes Mitglied eine Stimme. Für die Gründung selbst ist keine notarielle Beurkundung nötig. Für die Eintragung ins Genossenschaftsregister des Amtsgerichts sind jedoch die Unterschriften aller Vorstandsmitglieder notariell zu beglaubigen.
Weitere Personen können jederzeit nach Zustimmung aller Genossenschaftsmitglieder und durch schriftliche Beitrittserklärung die Mitgliedschaft erwerben.
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